Erläuterungen zu Fotorechten bei Mitgliedern des Vereins
Urheberrechte an Fotos
Die Urheberrechte an Fotos liegen, soweit nicht anders vermerkt, direkt bei Mitgliedern des Vereins und werden dem Verein
zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt. Soweit Dritte dem Verein Fotos zur Verfügung gestellt haben sind die Urheber in den
jeweiligen Bildunterschriften vermerkt oder haben auf eine Veröffentlichung verzichtet.
Recht am eigenen Bild
Die abgebildeten Personen haben einer Veröffentlichung des eigenen Bildes im Rahmen dieser Vereinswebsite zugestimmt. Sofern
Dritte an einer Weiterverwertung der auf dieser Website hinterlegten Fotos interessiert sind, werden diese gebeten, mit uns
Kontakt aufzunehmen, um dies mit den entsprechenden Rechteinhabern abzuklären.
Hinsichtlich der Fotos von Veranstaltungen nehmen wir Bezug auf das Grundsatzurteil des BGH
vom 28.05.2013 (Az.: VI ZR 125/12):
Auch hier greift natürlich das "Recht auf Vergessen" für den Fall, dass ein Vereinsmitglied oder sonstiger Betroffener
nicht öffentlich gezeigt werden möchte. Auf unserer Seite „Recht auf Vergessen“ stellen wir hierzu ein Formular zur Verfügung.
Weiter beziehen wir uns auf §23 Kunsturheberrechtsgesetz:
"(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der
Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse
des
Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."
Einwilligung / Einwilligungsfreiheit zur Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten
Bereits die Aufnahme eines Fotos mittels Digitalkamera stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Soweit zumutbar,
haben wir daher vor der Fertigung von Aufnahmen die Zustimmung der Betroffenen durch eine entsprechende Erklärung
eingeholt.
Gerade bei Veranstaltungen, einer unüberschaubaren Anzahl von Personen oder Personen als Beiwerk des eigentlichen
Fotomotives ist es aber aus praktischen Gründen kaum möglich, diese einwilligung im Einzelfall einzuholen. Wir rechtfertigen
daher die Datenerhebung (Aufnahme des Fotos) nach Artikel 6 Absatz 1. Für weitergehende Informationen zur Problematik
Fotografien und DSGVO verweisen wir auf das entsprechende Positionspapier des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit. Durch das Bundesministerium des Innern wurde zwischenzeitlich in einem FAQ zur Frage DSGVO für
Fotografen bestätigt, dass das Kunsturhebergesetz weiter gilt und sich auf Artikel 85 Absatz 1f stützt. Eine Veröffentlichung unter
Berufung auf das KUG ist daher weiterhin zulässig.
Quelle: Sportförderverein Feuerblume e. V.
www.hanabi-pirna.de