Letzte Aktualisierung

03.04.2024

 

Erläuterungen zu Fotorechten bei Mitgliedern des Vereins

 

Urheberrechte an Fotos
Die Urheberrechte an Fotos liegen, soweit nicht anders vermerkt, direkt bei Mitgliedern des Vereins und werden dem Verein

zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt. Soweit Dritte dem Verein Fotos zur Verfügung gestellt haben sind die Urheber in den

jeweiligen Bildunterschriften vermerkt oder haben auf eine Veröffentlichung verzichtet.
 
Recht am eigenen Bild
Die abgebildeten Personen haben einer Veröffentlichung des eigenen Bildes im Rahmen dieser Vereinswebsite zugestimmt. Sofern

Dritte an einer Weiterverwertung der auf dieser Website hinterlegten Fotos interessiert sind, werden diese gebeten, mit uns

Kontakt aufzunehmen, um dies mit den entsprechenden Rechteinhabern abzuklären.
Hinsichtlich der Fotos von Veranstaltungen nehmen wir Bezug auf das Grundsatzurteil des BGH

vom 28.05.2013 (Az.: VI ZR 125/12):

Auch hier greift natürlich das "Recht auf Vergessen" für den Fall, dass ein Vereinsmitglied oder sonstiger Betroffener nicht öffentlich gezeigt werden möchte. Auf unserer Seite „Recht auf Vergessen“ stellen wir hierzu ein Formular zur Verfügung.
Weiter beziehen wir uns auf §23 Kunsturheberrechtsgesetz:
"(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der

    Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des

     Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."
 
Einwilligung / Einwilligungsfreiheit zur Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten
Bereits die Aufnahme eines Fotos mittels Digitalkamera stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Soweit zumutbar,

haben wir daher vor der Fertigung von Aufnahmen die Zustimmung der Betroffenen durch eine entsprechende Erklärung

eingeholt.

 

Gerade bei Veranstaltungen, einer unüberschaubaren Anzahl von Personen oder Personen als Beiwerk des eigentlichen

Fotomotives ist es aber aus praktischen Gründen kaum möglich, diese einwilligung im Einzelfall einzuholen. Wir rechtfertigen

daher die Datenerhebung (Aufnahme des Fotos) nach Artikel 6 Absatz 1. Für weitergehende Informationen zur Problematik

Fotografien und DSGVO verweisen wir auf das entsprechende Positionspapier des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz

und Informationsfreiheit. Durch das Bundesministerium des Innern wurde zwischenzeitlich in einem FAQ zur Frage DSGVO für

Fotografen bestätigt, dass das Kunsturhebergesetz weiter gilt und sich auf Artikel 85 Absatz 1f stützt. Eine Veröffentlichung unter

Berufung auf das KUG ist daher weiterhin zulässig.

 

Quelle:     Sportförderverein Feuerblume e. V.
               
www.hanabi-pirna.de

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